Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.Die Mitglieder sind entsprechend Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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