(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. | durch Zeitablauf, | |||||||||
2. | bei Tod, | |||||||||
3. | bei Verzicht, | |||||||||
4. | bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat, | |||||||||
5. | mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist, | |||||||||
6. | mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat, | |||||||||
7. | mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt. |
(2) Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(3) Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs. 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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