Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft erlischt:
1.Ziffer einsdurch Zeitablauf,
2.Ziffer 2bei Tod,
3.Ziffer 3bei Verzicht,
4.Ziffer 4bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,
5.Ziffer 5mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
6.Ziffer 6mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,
7.Ziffer 7mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 4, vorliegt.
(2)Absatz 2Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des Paragraph 3, unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(3)Absatz 3Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs. 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Absatz 2, hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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