§ 5 KOG

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

1.

durch Zeitablauf,

2.

bei Tod,

3.

bei Verzicht,

4.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,

5.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,

6.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,

7.

mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.

(2) Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs. 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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