§ 9 KOG Vollversammlung

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)

    (Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  2. (2)Absatz 2Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
  3. (3)Absatz 3Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
    2. 2.Ziffer 2Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
    3. 3.Ziffer 3Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1)
    4. 4.Ziffer 4Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
    5. 5.Ziffer 5Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.Abberufung von Mitgliedern gemäß Paragraph 5,
    (__________________

    Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, lautet: „In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, eingefügt werden.)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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