(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
1. | Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung; | |||||||||
2. | Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder; | |||||||||
3. | Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1) | |||||||||
4. | Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen; | |||||||||
5. | Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5. | |||||||||
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Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)
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