§ 251 KO

KO - Konkursordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 251 KO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 251 KO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

20 Entscheidungen zu § 251 KO


Entscheidungen zu § 251 KO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 251 KO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 251 KO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 250 KO
§ 252 KO