§ 248 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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