Norm: KO §183 Abs1 Z2KO §194 Abs1KO §195 Z1
Rechtssatz: Der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans ist unzulässig, wenn entgegen § 194 Abs 1 KO nicht eine der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden 5 Jahren entsprechende Quote angeboten wird. Entscheidungstexte 8 Ob 117/01s Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 117/01s 8 Ob 77/... mehr lesen...
Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2ZPO §38
Rechtssatz: Die nachträglich behebbaren Mängel betreffen nicht die zwingende Ladung gemäß § 148a Abs 2 KO, sondern etwa das Nachbringen der fehlenden Vollmacht eines Gläubigervertreters (§ 38 ZPO). Entscheidungstexte 8 Ob 237/98f Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 237/98f Veröff: SZ 72/210 ... mehr lesen...
Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2ZPO §113
Rechtssatz: Die Behebung des Mangels der förmlichen gerichtlichen Ladung und öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 148a Abs 2 KO durch Verständigung durch den Vertreter des Gemeinschuldners kommt nicht in Betracht, wenn nicht einmal behauptet wird, dass die Vorschrift des § 113 ZPO eingehalten wurde; darüber hinaus kommt einer Mitteilung durch den Vertreter des Schuldners nicht das Gewic... mehr lesen...
Norm: KO §195
Rechtssatz: Das Konkursgericht hat bei der Entscheidung über die Bestätigung eine Prüfung der Angemessenheit des von den Konkursgläubigern angenommenen Zahlungsplanes nicht vorzunehmen. Entscheidungstexte 8 Ob 228/97f Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 228/97f 8 Ob 117/01s Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 117/... mehr lesen...
Norm: KO §148aKO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2
Rechtssatz: Die Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung muß entweder mit Rückschein oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Hat aber der Konkursgläubiger eine nicht diesen Erfordernissen entsprechende Ladung tatsächlich erhalten, ist der Mangel in Analogie zu § 153 Z 2 KO saniert. Entscheidungstexte 8 Ob 9/94 Entscheidungst... mehr lesen...