Norm: IO §141IO §142IO §153IO §154IO §194KO §194
Rechtssatz: Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 KO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §183KO §194KO §201StGB §156
Rechtssatz: Eine strafgerichtliche Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida nach § 156 StGB hindert nicht die Zulässigkeit eines Zahlungsplans und somit die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Entscheidungstexte 2 R 303/03d Entscheidungstext LG Feldkirch 03.12.2003 2 R 303/03d ... mehr lesen...
Norm: KO §183KO §193KO §194
Rechtssatz: Nach amtswegiger Vorprüfung und Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens kann die Unzulässigkeit des Zahlungsplans nur mehr über Einwand eines Gläubigers wahrgenommen werden. Entscheidungstexte 8 Ob 81/02y Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 81/02y European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KO §194
Rechtssatz: Die "folgenden fünf" Jahre gemäß § 194 Abs 1 KO sind ab Annahme des Zahlungsplanes zu berechnen. Entscheidungstexte 8 Ob 238/99d Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 Ob 238/99d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112391 Dokumentnummer JJR_19990909_OGH0002_... mehr lesen...
Norm: KO §175 Abs2KO §183 Abs1KO §193 Abs1KO §193 Abs2KO §194KO §200KO §200 Abs2KO §201KO §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 183 Abs 1 KO. In dem nach Scheitern des Z... mehr lesen...
Norm: KO §193 Abs2KO §194
Rechtssatz: Erlöse der konkursmäßigen Verwertung des Schuldnervermögens sind ohne Anrechnung auf die Quote des Zahlungsplanes an die Gläubiger zu verteilen, stellen also keine Vorauszahlung auf die Quote, sondern eine zusätzliche Zahlung dar. Entscheidungstexte 53 R 9/97y Entscheidungstext LG Salzburg 30.01.1997 53 R 9/97y ... mehr lesen...