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Legende:
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(1) Den Organen des Magistrates ist zur Überprüfung der Kanalanlagen und Messeinrichtungen und zur Vornahme von Arbeiten an diesen sowie zur Vornahme von Abwasseruntersuchungen der Zutritt zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzuge auch zur Nachtzeitstets zu gestatten.
(2) Putzschächte und alle sonstigen Putzgelegenheiten dürfen nicht verstellt werden und sind jederzeit zugänglich zu halten.
(1) Den Organen des Magistrates ist zur Überprüfung der Kanalanlagen und Messeinrichtungen und zur Vornahme von Arbeiten an diesen sowie zur Vornahme von Abwasseruntersuchungen der Zutritt zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzuge auch zur Nachtzeitstets zu gestatten.
(2) Putzschächte und alle sonstigen Putzgelegenheiten dürfen nicht verstellt werden und sind jederzeit zugänglich zu halten.