Rechtssatz: Werden Jugendliche im Gastgewerbe an aufeinanderfolgenden Sonntagen ohne Anzeige an das Arbeitsinspektorat nach § 27 a Abs 2 KJBG beschäftigt, liegt im Falle eines Kollektivvertrages eine Übertretung nach § 18 Abs 3 KJBG etwa dann vor, wenn der Kollektivvertrag die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen ohne Anzeige nach § 27 a Abs 2 KJBG für unzulässig erklärt. Eine solche Beschäftigung ist auch als Ersatz für einen erkrankten Kellner im Sinne des § 20 KJ... mehr lesen...