§ 11a KJBG

KJBG - Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (§§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülervertretungssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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