Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 16 und 19 Abs 3 KJBG 1987 sind aus arbeitsmedizinischen Gründen unerläßlich, zumal die Unterbrechung der Arbeit durch Einschaltung von angemessenen Arbeitspausen, insbesondere bei der Beschäftigung Jugendlicher, zu beachten ist. Diese Bestimmungen dienen der Sicherung ausreichender Regenerationsphasen und damit zweifellos dem Schutze der Gesundheit der jugendlichen Arbeitnehmer. Die nach § 26 leg cit geforderte Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsst... mehr lesen...
Rechtssatz: § 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz geht davon aus, daß die Verwendung von Lehrlingen in erster Linie zum Zwecke der Ausbildung dient und will verhindern, daß diese Ausbildung von der kurz vor Beendigung der Lehrzeit sich allenfalls ergebene Möglichkeit durchkreuzt wird, den 18jährigen auf gefährlichere Art zu verwenden als die übrigen Lehrlinge. Schon die starre Altersgrenze von 18 Jahren ist angesichts des Umstandes, daß die Schutzbedürftigkeit nicht schlagartig ... mehr lesen...
Begründung: Außer Streit steht die Eigenschaft der Berufungswerberin als verantwortliche Beauftrage für das Hotel T in Wien 99, F-Straße 00 für den Bereich der Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften (insbesonders auch Vorschriften zur Beschäftigung von Jugendlichen). Unbestritten ist, I. daß den (zur Tatzeit) Jugendlichen, nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewährt wurde, indem 1) J (geb 1972) am 21.9.1990 und 1.10.1990 na... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird aus Mangel an entsprechenden erwachsenen Arbeitskräften, die Beschäftigung der Jugendlichen entgegen der Bestimmungen der §§ 16 und 18 Abs 3 KJBG, bewußt in Kauf genommen so ist die Tat als erwiesen anzusehen. Schlagworte Beschäftigung von Jugendlichen, Arbeitszeit, ununterbrochene Ruhezeit mehr lesen...