An den Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug ein Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1993 gerichtet, dessen Spruch: im wesentlichen wie folgt lautet: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der als Arbeitgeberin und Lehrberechtigte der Jugendlichen Christine W. fungierenden N.-Ges.m.b.H., etabliert in Wien ..., zu verantworten, daß diese Gesellschaft, welche in der Zeit vom 15.7.1991 bis zum 17.2.1992 ein aufrec... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ABGB §1151;ABGB §1152;KJBG 1987 §14 Abs1;KJBG 1987 §14 Abs2;KJBG 1987 §30;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/02/04 91/19/0093 2 Stammrechtssatz Eine bestimmte Verhaltenspflicht wird dem Normadressaten durch § 14 Abs 2 KJBG 1987 nicht auferlegt. Die Verpflichtung zur Zahlung de... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg richtete mit Datum 12. Februar 1988 an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Wie eine am 18.02.1987 vom Arbeitsinspektorat Leoben durchgeführte Erhebung ergeben hat, haben Sie als verantwortlicher Lehrherr im Gasthaus S, V-Straße 1.) den Lehrling E, geb. 22.12.1969, beschäftigt und hatte die Genannte a) in der 2. (5. bis 11.01.1987), 3. (12. bis 18.01.1987), 4. (19. bis 25.1.1987), 5. (26. bis 31.01.1987 und 1. Februar... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §11 Abs1;KJBG 1987 §14 Abs1;KJBG 1987 §14 Abs2;KJBG 1987 §16;KJBG 1987 §17 Abs1;KJBG 1987 §17 Abs2;KJBG 1987 §18;KJBG 1987 §19;VStG §22 Abs1;
Rechtssatz: Wird die tägliche und wöchentliche zulässige Arbeitszeit überschritten und die Ruhezeiten nicht eingehalten, so sind die Strafen kumulativ zu verhängen. European... mehr lesen...