§ 6 KJA-G

KJA-G - Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verschwiegenheit, Verarbeiten personenbezogener Daten
Paragraph 6 *,)
Verschwiegenheit, Verarbeiten personenbezogener Daten
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des § 38 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des Paragraph 38, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 4) alle personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie von Eltern, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (Paragraph 4,) alle personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie von Eltern, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sich dies aus anderen Vorschriften ergibt.
  4. (4)Absatz 4Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat über ihre Aufgabenwahrnehmung eine schriftliche Dokumentation zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 2/2024

In Kraft seit 17.01.2024 bis 31.12.9999
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