(1) Die Landesregierung hat der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Anzahl an Landesbediensteten sowie die erforderliche sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Dem Kinder- und Jugendanwalt bzw. der Kinder- und Jugendanwältin steht das Leitungs- und Weisungsrecht gegenüber den nach Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten zu.
(3) Zu dienstrechtlichen Maßnahmen der Landesregierung betreffend die zur Verfügung zu stellenden Landesbediensteten, insbesondere auch zur Zuweisung an die Kinder- und Jugendanwaltschaft oder von dieser weg zu einer anderen Dienststelle, ist der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin zu hören.
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