(1) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin hat der Landesregierung über die Tätigkeit der Anwaltschaft sowie die gesammelten Erfahrungen jährlich einen Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin muss der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte erteilen, die für die Beurteilung notwendig sind, ob die Anwaltschaft die in § 4 enthaltenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt.
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