§ 4 KJA-G

KJA-G - Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Aufgaben
Paragraph 4 *,)
Aufgaben
  1. (1)Absatz einsDie Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu vertreten. Sie achtet dabei die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
  2. (2)Absatz 2Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende, auf einzelne Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bezogene Aufgaben:
    1. a)Litera aBeratung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie von Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen;
    2. b)Litera bHilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und die Erziehung zwischen Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern und Jugendlichen sowie zwischen diesen und Behörden oder sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
    3. c)Litera cVermittlung bei Problemstellungen zwischen Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegenüber Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Schulen;
    4. d)Litera dUnterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die von Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren oder gerichtlichen Verfahren betroffen sind.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft nach einer ersten Beratung und Hilfestellung erforderlichenfalls die Verbindungen mit jenen Behörden oder Einrichtungen herzustellen, die für die weitere Betreuung oder Hilfestellung im Einzelfall zuständig oder am besten geeignet sind.In den Fällen des Absatz 2, hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft nach einer ersten Beratung und Hilfestellung erforderlichenfalls die Verbindungen mit jenen Behörden oder Einrichtungen herzustellen, die für die weitere Betreuung oder Hilfestellung im Einzelfall zuständig oder am besten geeignet sind.
  4. (4)Absatz 4Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat im Interesse von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen überdies folgende Aufgaben:
    1. a)Litera aEinbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtsetzungsprozesse (Stellungnahmen zu Begutachtungsentwürfen);
    2. b)Litera bBeratung bei Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Landesregierung;
    3. c)Litera cAbgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen;
    4. d)Litera dInformation der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind;
    5. e)Litera eZusammenarbeit mit und Unterstützung von regionalen, nationalen und internationalen Einrichtungen, die sich für Kinder und Jugendliche einsetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2022, 2/2024

In Kraft seit 17.01.2024 bis 31.12.9999
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