Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
AllgemeinesParagraph eins *,) Allgemeines
(1)Absatz einsDie Kinder- und Jugendanwaltschaft ist eine Einrichtung des Landes zur Vertretung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie zum Schutze deren Wohls.
(2)Absatz 2Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden (Art. 51 Abs. 2 der Landesverfassung).Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden (Artikel 51, Absatz 2, der Landesverfassung).
(3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus dem Kinder- und Jugendanwalt bzw. der Kinder- und Jugendanwältin und den der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen sonstigen Landesbediensteten.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 KJA-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 KJA-G