(1) Die Landesregierung bestellt den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin auf die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Ferner ist vor der Bestellung eine Anhörung der qualifizierten Bewerber und Bewerberinnen durchzuführen.
(2) Die Anhörung erfolgt durch eine Kommission, der sieben fachlich befähigte Mitglieder angehören. Sie werden von der Landesregierung bestellt, wobei je ein fachlich befähigtes Mitglied von den im Landtag vertretenen politischen Parteien namhaft gemacht wird.
(3) Die Kommission hat der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Anhörung eine Empfehlung für die Bestellung zu unterbreiten; die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung des Kinder- und Jugendanwalts oder der Kinder- und Jugendanwältin zu widerrufen, wenn in der Person Umstände eintreten, die diese für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen.
0 Kommentare zu § 2 KJA-G