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Legende:
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Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. | das Karenzgeld; | |||||||||
2. | die Teilzeitbeihilfe für unselbständig | |||||||||
3. | der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe; | |||||||||
4. | die Wiedereinstellungsbeihilfe. |
Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. | das Karenzgeld; | |||||||||
2. | die Teilzeitbeihilfe für unselbständig | |||||||||
3. | der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe; | |||||||||
4. | die Wiedereinstellungsbeihilfe. |