§ 1 KGG

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. 1.Ziffer einsdas Karenzgeld;
  2. 2.Ziffer 2die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige MütterErwerbstätige;
  3. 3.Ziffer 3der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
  4. 4.Ziffer 4die Wiedereinstellungsbeihilfe.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.06.2003
§ 1.Paragraph eins,

Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. 1.Ziffer einsdas Karenzgeld;
  2. 2.Ziffer 2die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige MütterErwerbstätige;
  3. 3.Ziffer 3der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
  4. 4.Ziffer 4die Wiedereinstellungsbeihilfe.

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