Rechtssatz: Gemäß § 8 Abs.1 des Kraftfahrliniengesetzes (BGBl. Nr. 265/1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 819/1994) ist der Konzessionsinhaber u.a. zum Betrieb der Konzession unter den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen verpflichtet. Nach § 16 Abs.1 dieses Gesetzes ist ein Verstoß oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Um den Anforderungen nach § 44a Z1 VStG gerec... mehr lesen...