§ 27 KflG

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2015 bis 31.12.9999

Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

1.

bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;

2.

bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);

3.

beimit Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29);

4.

im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);

5.

im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);

6.

im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)

Stand vor dem 27.05.2015

In Kraft vom 14.02.2013 bis 27.05.2015

Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

1.

bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;

2.

bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);

3.

beimit Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29);

4.

im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);

5.

im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);

6.

im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)

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