§ 27 KflG Erlöschen der Berechtigung

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2015 bis 31.12.9999
§ 27.Paragraph 27,

Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

  1. 1.Ziffer einsbei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach Paragraph 28, Absatz eins, angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
  2. 2.Ziffer 2bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);bei Widerruf der Berechtigung (Paragraph 25,);
  3. 3.Ziffer 3bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29);bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (Paragraph 29,);
  4. 3.Ziffer 3mit Ablauf der Konzessionsdauer;
  5. 4.Ziffer 4im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (Paragraph 24, Absatz 2,);
  6. 5.Ziffer 5im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);im Falle der Übertragung der Konzession (Paragraph 28, Absatz 3,);
  7. 6.Ziffer 6im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (Paragraph 23, Absatz 4 und 6)

Stand vor dem 27.05.2015

In Kraft vom 14.02.2013 bis 27.05.2015
§ 27.Paragraph 27,

Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

  1. 1.Ziffer einsbei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach Paragraph 28, Absatz eins, angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
  2. 2.Ziffer 2bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);bei Widerruf der Berechtigung (Paragraph 25,);
  3. 3.Ziffer 3bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29);bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (Paragraph 29,);
  4. 3.Ziffer 3mit Ablauf der Konzessionsdauer;
  5. 4.Ziffer 4im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (Paragraph 24, Absatz 2,);
  6. 5.Ziffer 5im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);im Falle der Übertragung der Konzession (Paragraph 28, Absatz 3,);
  7. 6.Ziffer 6im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (Paragraph 23, Absatz 4 und 6)

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