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Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
1. | bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens; | |||||||||
2. | bei Widerruf der Berechtigung (§ 25); | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2); | |||||||||
5. | im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3); | |||||||||
6. | im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6) |
Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
1. | bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens; | |||||||||
2. | bei Widerruf der Berechtigung (§ 25); | |||||||||
3. |
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4. | im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2); | |||||||||
5. | im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3); | |||||||||
6. | im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6) |