§ 24 KflG

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2006 bis 31.12.9999

Betriebspflichtenthebung

§ 24. (1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 20 Abs. 1 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr fahrplangemäß aufrechtzuerhalten.

(2) Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung betroffenen Streckenteils.

Stand vor dem 13.01.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 13.01.2006

Betriebspflichtenthebung

§ 24. (1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 20 Abs. 1 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr fahrplangemäß aufrechtzuerhalten.

(2) Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung betroffenen Streckenteils.

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