§ 11 KflG Finanzielle Leistungsfähigkeit

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999

Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen MittelVoraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweislich verfügbar sindvorliegen.

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 13.02.2013

Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen MittelVoraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweislich verfügbar sindvorliegen.

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