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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen MittelVoraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweislich verfügbar sindvorliegen.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen MittelVoraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweislich verfügbar sindvorliegen.