(1) Für Heeresfahrzeuge, die wegen ihres militärischen Verwendungszweckes besonders gebaut und ausgerüstet sind, können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, Erleichterungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Ausrüstung festgesetzt werden, die wegen der Art ihrer militärischen Verwendungsbestimmung notwendig sind.
(2) Für Heeresfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind (§ 1 Abs. 2 lit. d), können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge die Bedingungen festgesetzt werden, unter denen sie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.
(3) Heeresfahrzeuge sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 39, 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 ausgenommen. Sondertransporte mit Heeresfahrzeugen werden unter Beachtung des § 40 Abs. 5 nach den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport entwickelten Regeln für Transportabsicherung und Transportbegleitung durchgeführt. Dabei sind zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sowie ausländische Militärfahrzeuge, welche im Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen, in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen eingesetzt werden, Heeresfahrzeugen gleichgestellt.
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