Rechtssatz: Stellt der Fahrzeuglenker sein Fahrzeug so ab, daß der nachfolgende Verkehr auf der Fahrbahn erheblich beeinträchtigt wurde - zwei Fahrzeuge konnten nur mit erheblichen Schwierigkeiten am abgestellten Fahrzeug des Beschuldigten vorbeigeschleust werden und herrscht im Abstellbereich wegen einer Veranstaltung überdies hohes Verkehrsaufkommen - so ist die durchgeführte Abschleppung des Fahrzeuges nicht rechtswidrig. mehr lesen...