1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24. März 2016, mit dem der Revisionswerber wegen Übertretungen des § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG für schuldig erkannt und gemäß § 134 Abs. 1 KFG mit Geldstrafen von jeweils EUR 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 1 Tag und 20 Stunden) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art.... mehr lesen...