Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 24.4.1991 den PKW Opel Ascona mit dem Kennzeichen DL 8 HKA in Betrieb genommen, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon zu überzeugen, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte, zumal sie den angeführten PKW am 24.4.1991 gegen 14.00 Uhr auf der B 76 bei Strkm 23,0 im Gemeindegebiet von D-berg in Richtung St gelenkt hätte, obgleich zwei verschiedene Sc... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung im Sinne des § 8 Abs 1 KFG liegt bei einem stark ausgeschlagenen (bei größeren Lenkeinschlägen "hakenden") Lenkgetriebe nicht vor, da damit kein leichtes Lenken mehr gegeben ist. Schlagworte Lenkung mehr lesen...