In dem angefochtenen Straferkenntnis ist Herrn J F in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer eine Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG zur Last gelegt worden und wurde er wegen dieser Übertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- bestraft. Binnen offener Frist erhob er dagegen das Rechtsmittel der Berufung und brachte darin vor, der angebliche Defekt des Geschwindigkeitsbegrenzers gemäß § 24 a KFG wäre von ihm keinesfalls zu verantworten, da er unter Beifügung eines entspre... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 24a (Abs 1) KFG, betreffend das Fehlen des bei einem Lastkraftwagen vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzers, ist der Vorhalt, dass es sich hiebei um einen Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg gehandelt hat. Dies geht aus der bloßen Angabe, dass "der im LKW eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzer nicht ordnungsgemäß funktionierte", nicht eindeutig hervor. Schlagworte Geschwin... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.05.1996, GZ.: 15.1 1995/3343, wurden dem Berufungswerber folgende Tatvorwürfe gemacht: "Sie haben es als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen MU - 7 IMC unterlassen, für dessen vorschriftsmäßige Verwendung zu sorgen, da anläßlich einer Kontrolle am 11.08.1995, um 11.00 Uhr, in Wörgl, Inntalautobahn, Strkm 0,80, festgestellt wurde, daß an der rechten Seite des Fahrzeuges der Name und die Anschrift des Zulassungsbesitzers nicht angeb... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbeschreibung nach § 24 a KFG muß entnommen werden können, daß es sich um ein Fahrzeug handelt, welches konkret des fehlenden Geschwindigkeitsbegrenzers bedarf (Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg, Omnibusse mit einem solchen von mehr als 10.000 kg, Ausnahmen in Abs 2). Schlagworte Geschwindigkeitsbegrenzer Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24a Abs.1 KFG 1967 idF BGBl. Nr. 456/1993 müssen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg mit einem geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, der durch Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzt. Dieser Wert beträgt für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge 85 km/h. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.1988 und dem 1.1.1995 erstmals zum ... mehr lesen...