§ 28b KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Erteilung und jede Änderung der EG-Betriebserlaubnis dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Er hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU, die Übereinstimmungsbescheinigung. Wenn vom Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder seinem Bevollmächtigten keine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden kann, so haben diese nach Eingabe der Genehmigungsdaten einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.

(1a) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter sind berechtigt, für die Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einen Kostenersatz vom Fahrzeuginhaber in der Höhe von bis zu 180 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) zu verrechnen. Dies gilt auch für die Fälle der Dateneingabe gemäß § 28a Abs. 6.

(2) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Recht, nach Anzeige einer Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis,

1.

die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens einschließlich aller Anlagen zu verlangen, wenn dieser nicht oder unvollständig vom Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt wurde,

2.

die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Musterdatensätze von Genehmigungsdaten zu überprüfen und gegebenenfalls die Eingabe von Genehmigungsdaten zu untersagen, bis sichergestellt ist, dass die eingegebenen Daten fehlerfrei sind; werden Fehler in den Musterdatensätzen von Genehmigungsdaten festgestellt, ist der beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie angefallene Aufwand nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Anzeige Verpflichteten zu ersetzen,

3.

den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen.

(3) Stellt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Nichtübereinstimmung nach Abs. 2 fest, so teilt er dies dem Staat, der die EG-Betriebserlaubnis erteilt hat, mit.

(4) Wird festgestellt, dass trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit durch solche Fahrzeuge eintreten kann, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:

1.

hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,

2.

die weitere Eingabe von Genehmigungsdaten für diese Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank zu untersagen und gegebenenfalls die Eingabe einer Zulassungssperre in den bereits in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Genehmigungsdatensätzen oder Typendatendatensätzen oder eine Löschung dieser Datensätze in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen, und

3.

die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,

bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach Konsultation der Kommission, getroffen wird.

(5) Wurde eine EG-Betriebserlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt und hat der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis keinen gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigten oder kommt der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte den Verpflichtungen des Abs. 1 hinsichtlich der Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank nicht unverzüglich nach, hat der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag des rechtmäßigen Besitzers eines mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeuges, das in Österreich zugelassen werden soll, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU, die Übereinstimmungsbescheinigung. In diesem Fall ist nach Eingabe der Genehmigungsdaten ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben. Der für die Eingabe der Daten anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen. Der Abbruch des Verfahrens der Eintragung der Genehmigungsdaten einschließlich der Umstände ist gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

(5a) Wenn im Sinne des Abs. 5 sechster Satz die Zulassungsbescheinigung die Übereinstimmungsbescheinigung ersetzt und in dieser Zulassungsbescheinigung nicht alle für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten ersichtlich sind, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Landeshauptmann die für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls haben die bevollmächtigten Vertreter der Hersteller (§ 29 Abs. 2) dem Antragsteller die benötigten Daten zur Verfügung zu stellen.

(5b) Die Genehmigungsdaten oder Typendaten von Fahrzeugen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EG-Betriebserlaubnis, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, dürfen neben den im Abs. 5 beschriebenen Fällen auf Antrag einer Person, die

1.

hierfür ein dringendes wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht und

2.

den Nachweis erbringt, dass sie in die beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus geführten Register der Hersteller oder Eigenimporteure von Fahrzeugen und Batterien eingetragen ist,

nach Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch durch Auftragsverarbeiter, die im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornehmen, unter Beachtung der Vorgaben des Abs. 5 Sätze drei bis acht in die Genehmigungsdatenbank eingetragen werden oder nach Maßgabe des § 30a Abs. 5 vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden. Der aus der Prüfung der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entstehende Aufwand ist nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif vom Antragsteller zu ersetzen.

(6) Wird dem Landeshauptmann, dem Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder seinem gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigtem eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt und ist die EG-Betriebserlaubnis, auf die sich die Übereinstimmungsbescheinigung bezieht, nicht vom Mitgliedsstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt worden, ist dies dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Dieser hat den betroffenen Mitgliedsstaat um Übermittlung des Genehmigungsbogens und seiner Anlagen zu ersuchen. Wird diesem Ersuchen nicht stattgegeben oder bestreitet der Mitgliedsstaat die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis, ist der Antrag auf Eingabe der Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann zurückzuweisen. Die Zurückweisung und deren Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
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