Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 4,
Sofern die Arzneispezialität bis zu drei Wirkstoffe enthält, muss der internationale Freiname (INN) aufgeführt werden oder, falls dieser nicht existiert, der gebräuchliche Name.
In Kraft seit 29.05.2008 bis 31.12.9999
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