(1) Mengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die
1. | dem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz entsprechen, | |||||||||
2. | dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen, oder | |||||||||
3. | international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen. |
(2) Bei der Angabe von Maßeinheiten sind Dezimalstellen zu vermeiden. Bei Angabe in der Maßeinheit „Mikrogramm“ oder „Million(en)“ oder „Nanogramm“ ist die Maßeinheit auszuschreiben und nicht abzukürzen.
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