Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die
1.Ziffer einsdem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz entsprechen,dem Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, Arzneibuchgesetz entsprechen,
2.Ziffer 2dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen, oderdem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Ziffer eins, bestehen, oder
3.Ziffer 3international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Z 1 und 2 bestehen.international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Ziffer eins und 2 bestehen.
(2)Absatz 2Bei der Angabe von Maßeinheiten sind Dezimalstellen zu vermeiden. Bei Angabe in der Maßeinheit „Mikrogramm“ oder „Million(en)“ oder „Nanogramm“ ist die Maßeinheit auszuschreiben und nicht abzukürzen.
In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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