§ 6 KennV Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen

KennV - Kennzeichnungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.

(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß

1.

diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,

2.

diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen weiters dafür sorgen, daß die Person, die die Zeichen gibt,

1.

den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,

2.

sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitnehmer/innen widmet und

3.

für die Arbeitnehmer/innen leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 KennV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 KennV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 KennV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 KennV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 KennV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 KennV
§ 7 KennV