(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.
(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß
1. | diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen, | |||||||||
2. | diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen. |
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen weiters dafür sorgen, daß die Person, die die Zeichen gibt,
1. | den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein, | |||||||||
2. | sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitnehmer/innen widmet und | |||||||||
3. | für die Arbeitnehmer/innen leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt. |
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