Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsEs dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
1.Ziffer einsderen Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,
2.Ziffer 2deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,
3.Ziffer 3bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2, entsprechen,
4.Ziffer 4die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern und
5.Ziffer 5bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
(2)Absatz 2Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
1.Ziffer einsderen Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,
2.Ziffer 2die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,
3.Ziffer 3die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern,
4.Ziffer 4die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und
5.Ziffer 5bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
(3)Absatz 3Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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