§ 3 KennV Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben

KennV - Kennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsEs dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
    1. 1.Ziffer einsaus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
    2. 2.Ziffer 2möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
    3. 3.Ziffer 3die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
    4. 4.Ziffer 4sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
  2. (1a)Absatz eins aAbs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach Paragraphen eins a, oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.
  3. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
  4. (3)Absatz 3Sicherheitsfarben müssen
    1. 1.Ziffer einsentsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder
    2. 2.Ziffer 2dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
  5. (4)Absatz 4Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese
    1. 1.Ziffer einseine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,
    3. 3.Ziffer 3am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
    4. 4.Ziffer 4entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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