§ 4 KennV Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

KennV - Kennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsLeuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,
    2. 2.Ziffer 2Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;
    3. 3.Ziffer 3Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
    4. 4.Ziffer 4Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.
  2. (2)Absatz 2Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
    1. 1.Ziffer einszur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
    2. 2.Ziffer 2zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
  3. (3)Absatz 3Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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