Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind
1.Ziffer einsLeuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,
2.Ziffer 2Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;
3.Ziffer 3Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
4.Ziffer 4Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.
(2)Absatz 2Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
1.Ziffer einszur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
2.Ziffer 2zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
(3)Absatz 3Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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