Gesamte Rechtsvorschrift KennV

Kennzeichnungsverordnung

KennV
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Stand der Gesetzesgebung: 27.02.2019

§ 1 KennV Allgemeine Vorschriften


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
  2. (2)Absatz 2Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen relevante Aussage trifft.
  3. (3)Absatz 3Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangenen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.
  4. (4)Absatz 4Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, daß eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht wird,
    2. 2.Ziffer 2in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls auch für Arbeitnehmer/innen mit - auch durch persönliche Schutzausrüstung - eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und
    4. 4.Ziffer 4so beschaffen ist, daß ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
  6. (6)Absatz 6Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instandgesetzt oder erneuert werden.

§ 1a KennV Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter


  1. (1)Absatz einsDie Kennzeichnung nach § 44 Abs. 2 ASchG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:Die Kennzeichnung nach Paragraph 44, Absatz 2, ASchG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsGefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist.Gefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in Paragraph 40, Absatz eins, ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist.
    2. 2.Ziffer 2Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 40, Absatz eins, ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. Paragraph 40, Absatz eins, ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kannDie Kennzeichnung nach Absatz eins, kann
    1. 1.Ziffer einsdurch zusätzliche Informationen ergänzt werden;
    2. 2.Ziffer 2beim innerbetrieblichen Transport von Behältern durch Gefahrzettel, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Europäischen Union gelten, ergänzt oder ersetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:Die Kennzeichnung nach Absatz eins, ist wie folgt anzubringen:
    1. 1.Ziffer einsin gut sichtbarer Weise,
    2. 2.Ziffer 2als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung,
    3. 3.Ziffer 3ist dies nicht möglich, dann in Form eines Beipacktextes,
    4. 4.Ziffer 4auf oder bei Rohrleitungen sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen (z. B. bei einfach lösbaren Verbindungen sowie Entnahme- und Befüllstellen) und in ausreichender Häufigkeit.
  5. (5)Absatz 5Wenn nach § 44 Abs. 2 ASchG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durchWenn nach Paragraph 44, Absatz 2, ASchG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
    1. 1.Ziffer einseine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 5 ASchG) odereine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) oder
    2. 2.Ziffer 2eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahmeüber die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.
  6. (6)Absatz 6Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durchBei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Absatz eins, entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Absatz eins, entfallen, wenn die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
    1. 1.Ziffer einseine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 5 ASchG) odereine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) oder
    2. 2.Ziffer 2eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahmeüber die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.

§ 1b KennV Arbeitsstoffkennzeichnung – Räume oder Bereiche


  1. (1)Absatz einsEine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 44 Abs. 3 ASchG muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der GefahrenklassenEine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach Paragraph 44, Absatz 3, ASchG muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen
    1. 1.Ziffer einsAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1)
    2. 2.Ziffer 2Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8)
    3. 3.Ziffer 3Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2)
    4. 4.Ziffer 4Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3)
    5. 5.Ziffer 5Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)
    6. 6.Ziffer 6Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)
    7. 7.Ziffer 7Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7).
  2. (2)Absatz 2Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinn des Abs. 1 sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinn des Absatz eins, sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:
    1. 1.Ziffer einsfür entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung in Räumen:
      1. a.Litera a5 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1)
      2. b.Litera b50 Liter leicht entzündbare oder entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2 oder 3)
    2. 2.Ziffer 2für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung im Freien:
      1. a.Litera a50 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1)
      2. b.Litera b500 Liter leicht entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2)
      3. c.Litera c2500 Liter entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 3)
    3. 3.Ziffer 31 kg für oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 1
    4. 4.Ziffer 42,5 Liter Behältervolumen für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
      1. a.Litera aGase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5)
      2. b.Litera bEntzündbare Gase und chemisch instabile Gase (Gefahrenklasse 2.2), Kategorie 1 und 2
      3. c.Litera cOxidierende Gase (Gefahrenklasse 2.4)
    5. 5.Ziffer 520 kg Nettomasse für entzündbare Aerosole (Gefahrenklasse 2.3)
    6. 6.Ziffer 650 kg für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
      1. a.Litera aOxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 2 und 3
      2. b.Litera bSpezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 1
      3. c.Litera cKarzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)
      4. d.Litera dReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7)
      5. e.Litera eKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)
    7. 7.Ziffer 7200 kg für Arbeitsstoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12)
    8. 8.Ziffer 8Für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Abs. 2:Für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Absatz 2 :,
      1. a.Litera aexplosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1)
      2. b.Litera bentzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7)
      3. c.Litera cselbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8)
      4. d.Litera dpyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10)
      5. e.Litera eselbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Gefahrenklasse 2.11)
      6. f.Litera forganische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15)
      7. g.Litera gakute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), Kategorie 1 bis 3
      8. h.Litera hspezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), Kategorie 1.
  3. (3)Absatz 3Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 44 Abs. 3 ASchG muss erfolgen mit:Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach Paragraph 44, Absatz 3, ASchG muss erfolgen mit:
    1. 1.Ziffer einsGefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist.Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in Paragraph 40, Absatz eins, ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist.
    2. 2.Ziffer 2Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist;Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 40, Absatz eins, ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. Paragraph 40, Absatz eins, ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist;
    3. 3.Ziffer 3dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in Paragraph 40, Absatz eins, ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. Paragraph 40, Absatz eins, ASchG aufweist und in Anhang 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.

§ 2 KennV Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben


  1. (1)Absatz einsSchilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einszur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
    2. 2.Ziffer 2zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:Abweichend von Absatz eins, können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einszur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
    2. 2.Ziffer 2zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.

§ 3 KennV Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben


  1. (1)Absatz einsEs dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
    1. 1.Ziffer einsaus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
    2. 2.Ziffer 2möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
    3. 3.Ziffer 3die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
    4. 4.Ziffer 4sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
  2. (1a)Absatz eins aAbs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach Paragraphen eins a, oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.
  3. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
  4. (3)Absatz 3Sicherheitsfarben müssen
    1. 1.Ziffer einsentsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder
    2. 2.Ziffer 2dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
  5. (4)Absatz 4Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese
    1. 1.Ziffer einseine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,
    3. 3.Ziffer 3am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
    4. 4.Ziffer 4entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

§ 4 KennV Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen


  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsLeuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,
    2. 2.Ziffer 2Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;
    3. 3.Ziffer 3Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
    4. 4.Ziffer 4Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.
  2. (2)Absatz 2Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
    1. 1.Ziffer einszur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
    2. 2.Ziffer 2zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
  3. (3)Absatz 3Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

§ 5 KennV Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen


  1. (1)Absatz einsEs dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
    1. 1.Ziffer einsderen Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,
    2. 2.Ziffer 2deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,
    3. 3.Ziffer 3bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2, entsprechen,
    4. 4.Ziffer 4die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern und
    5. 5.Ziffer 5bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
  2. (2)Absatz 2Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
    1. 1.Ziffer einsderen Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,
    2. 2.Ziffer 2die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,
    3. 3.Ziffer 3die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern,
    4. 4.Ziffer 4die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und
    5. 5.Ziffer 5bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
  3. (3)Absatz 3Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

§ 6 KennV Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen


  1. (1)Absatz einsWerden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.
  2. (2)Absatz 2Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß
    1. 1.Ziffer einsdiese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,
    2. 2.Ziffer 2diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
  4. (4)Absatz 4Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen weiters dafür sorgen, daß die Person, die die Zeichen gibt,
    1. 1.Ziffer einsden gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,
    2. 2.Ziffer 2sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitnehmer/innen widmet und
    3. 3.Ziffer 3für die Arbeitnehmer/innen leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.

§ 7 KennV Information und Unterweisung


  1. (1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 12, ASchG informieren.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 14, ASchG unterweisen.

§ 8 KennV Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 in der Fassung der Änderung durch Artikel eins, der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014. Daher wird gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.
  2. (2)Absatz 2Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. März 2000 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§§ 1a und 1b jeweils samt Überschrift, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von § 1b dieser Verordnung in dem gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.Paragraphen eins a und 1b jeweils samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, 1a und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von Paragraph eins b, dieser Verordnung in dem gemäß Paragraph 110, Absatz 8, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 65, Absatz 4, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt 218 aus 1983,, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.
  5. (5)Absatz 5In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.In Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph eins b, Absatz 3, Ziffer eins, tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 KennV


(Anm.: Anhang 1 ist als PDF dokumentiert.

Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 184/2015 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anhang 1 (Schilder), Punkt 1.2. (Warnzeichen) entfällt das Warnzeichen „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen“ samt Bezeichnung und Fußnote.“)

Anl. 2 KennV


Anhang 2: SICHERHEITSFARBEN

Sicherheitsfarbe

Bedeutung

Hinweise - Angaben

Rot

Verbotszeichen

Gefährliches Verhalten

Gefahr - Alarm

Halt, Stillstand,
Not-Ausschalteeinrichtung
Evakuierung

Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung

Kennzeichnung und Standort

Gelb oder Gelb-Orange

Warnzeichen

Achtung, Vorsicht
Überprüfung

Blau

Gebotszeichen

Besonderes Verhalten oder Tätigkeit Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung

Grün

Erste-Hilfe-, Rettungszeichen

Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume

Gefahrlosigkeit

Rückkehr zum Normalzustand

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:

Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45 Grad anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.

Anl. 3 KennV


(Anm.: Anhang 3 ist als PDF dokumentiert)

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