(Anm.: Anhang 1 ist als PDF dokumentiert.
Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 184/2015 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anhang 1 (Schilder), Punkt 1.2. (Warnzeichen) entfällt das Warnzeichen „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen“ samt Bezeichnung und Fußnote.“)
Anhang 2: SICHERHEITSFARBEN | ||
Sicherheitsfarbe | Bedeutung | Hinweise - Angaben |
Rot | Verbotszeichen | Gefährliches Verhalten |
Gefahr - Alarm | Halt, Stillstand, | |
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung | Kennzeichnung und Standort | |
Gelb oder Gelb-Orange | Warnzeichen | Achtung, Vorsicht |
Blau | Gebotszeichen | Besonderes Verhalten oder Tätigkeit Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung |
Grün | Erste-Hilfe-, Rettungszeichen | Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume |
Gefahrlosigkeit | Rückkehr zum Normalzustand |
Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45 Grad anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.