Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsSchilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
1.Ziffer einszur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
2.Ziffer 2zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:Abweichend von Absatz eins, können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
1.Ziffer einszur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
2.Ziffer 2zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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