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Fahrzeugklasse | Wert in dB(A) (Dezibel (A)) | |
3.1. | Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz | 74 |
3.2. | Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t |
|
3.2.1. | mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW | 78 |
3.2.2. | mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr | 80 |
3.3. | Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Fahrzeuge für die Güterbeförderung |
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3.3.1. | mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t | 76 |
3.3.2. | mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t | 77 |
3.4. | Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t |
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3.4.1. | mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW | 77 |
3.4.2. | mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW | 78 |
3.4.3. | mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr | 80 |
(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1997)Anmerkung, Absatz eins b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997,)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 214/1995)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995,)
Fahrzeugklasse | Wert in dB(A) (Dezibel (A)) | |
3.1. | Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz | 74 |
3.2. | Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t |
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3.2.1. | mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW | 78 |
3.2.2. | mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr | 80 |
3.3. | Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Fahrzeuge für die Güterbeförderung |
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3.3.1. | mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t | 76 |
3.3.2. | mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t | 77 |
3.4. | Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t |
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3.4.1. | mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW | 77 |
3.4.2. | mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW | 78 |
3.4.3. | mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr | 80 |
(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1997)Anmerkung, Absatz eins b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997,)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 214/1995)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995,)