Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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