Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1.
hinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,
2.
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Familien und Jugend.
In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48 KBGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 KBGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48 KBGG