§ 48 KBGG Vollzug

KBGG - Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Familien und Jugend.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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