Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1.
hinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,
2.
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Familien und Jugend.
In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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