§ 36 KBGG

KBGG - Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.

(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:

1.

Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

2.

Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;

3.

Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;

4.

Familienstand und Geschlecht;

5.

Beruf bzw. Tätigkeit;

6.

Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;

7.

Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;

8.

Art, Umfang und Stand der Verfahren;

9.

Bescheide;

10.

Bankverbindung und Kontonummer;

11.

Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;

12.

Zahlungsbeträge.

(3) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (DSGVO).

(4) Umsetzungskosten im Sinne des Abs. 1 sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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