§ 36 KBGG Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

KBGG - Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4Familienstand und Geschlecht;
    5. 5.Ziffer 5Beruf bzw. Tätigkeit;
    6. 6.Ziffer 6Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
    7. 7.Ziffer 7Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
    8. 8.Ziffer 8Art, Umfang und Stand der Verfahren;
    9. 9.Ziffer 9Bescheide;
    10. 10.Ziffer 10Bankverbindung und Kontonummer;
    11. 11.Ziffer 11Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
    12. 12.Ziffer 12Zahlungsbeträge.
  3. (3)Absatz 3Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (DSGVO).Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) ist Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 Sitzung 1 (DSGVO).
  4. (4)Absatz 4Umsetzungskosten im Sinne des Abs. 1 sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.Umsetzungskosten im Sinne des Absatz eins, sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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