Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Krankenversicherungsträger sind berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) der Datenbank zu verarbeiten.Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) der Datenbank zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (§ 25 Abs. 3) ist berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) aus der Datenbank zu verarbeiten.Die Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) ist berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) aus der Datenbank zu verarbeiten.
(3)Absatz 3Die Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.Die Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Verbindungsstelle (§ 25 Abs. 3) hat dem Bundeskanzler folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:Die Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) hat dem Bundeskanzler folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:
1.Ziffer einsAnzahl aller Bezieher, Anzahl aller Kinder, für die Leistungen bezogen wurden und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen,
2.Ziffer 2Anzahl der Bezieher und Anzahl der Kinder, für die Leistungen bezogen wurden mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen, aufgeschlüsselt nach Wohnort der Kinder sowie vorrangiger und nachrangiger Zuständigkeit Österreichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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