§ 34 KBGG

KBGG - Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für das Kind, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, auszuzahlen.

(2) Ist der Bezugsberechtigte trunk-, spiel- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verlässlichen Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, ausgezahlt werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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Frage zu: § 34 KBGG von DIEGO1012 zum § 34 KBGG

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die NÖGKK hat uns aufgrund einer Delogierung und dadurch entstandene Wohnungslosigkeit von vier WOCHEN DAS GANZE KBG  VON 3 MONATEN NICHT AUSBEZAHLT UND AUSBEZAHLTES WIEDER ZURÜCKGEFORDERT DA ICH (DER VATER ANGEBLICH ODER AUCH SICHER DEN ZWEI MONATS-BLOCK DURCH DIE SOWIESO MEHR ALS SCHLIMME DELOG... mehr lesen...

§ 34 KBGG | 0 Antworten | 1382 Aufrufe | 08.04.15

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