Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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