Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWer sich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Kaution bestellen lässt oder den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro zu bestrafen.Wer sich entgegen den Bestimmungen des Paragraph eins, eine Kaution bestellen lässt oder den Bestimmungen der Paragraphen 2,, 3 und 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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