(1) Unter Dienstverträgen versteht dieses Gesetz auch Lehr-, Praktikanten- und Volontärverträge.
(2) Dieses Gesetz findet auf die Arbeitsverhältnisse der Heimarbeiter und der Zwischen(Stück)meister (§ 1, lit. a und b, des Gesetzes über die Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heimarbeit), StGBl. Nr. 140/1918) sinngemäße Anwendung.
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