Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsUnter Dienstverträgen versteht dieses Gesetz auch Lehr-, Praktikanten- und Volontärverträge.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz findet auf die Arbeitsverhältnisse der Heimarbeiter und der Zwischen(Stück)meister (§ 1, lit. a und b, des Gesetzes über die Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heimarbeit), StGBl. Nr. 140/1918) sinngemäße Anwendung.Dieses Gesetz findet auf die Arbeitsverhältnisse der Heimarbeiter und der Zwischen(Stück)meister (Paragraph eins,, Litera a und b, des Gesetzes über die Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heimarbeit), StGBl. Nr. 140/1918) sinngemäße Anwendung.
In Kraft seit 15.07.1937 bis 31.12.9999
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