Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind je nach dem Gegenstande der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für Justiz, ersterer im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler (dem gemäß Artikel 91 Absatz 4 der Verfassung 1934 zuständigen Bundesminister), betraut.
In Kraft seit 15.07.1937 bis 31.12.9999
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