§ 9 KautSG

KautSG - Kautionsschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Vorschriften des § 35 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, des § 36 und des § 37, Absatz 1, des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923, werden aufgehoben; die Vorschriften des § 19 der Hausbesorgerordnung, BGBl. Nr. 878/1922, bleiben unberührt.

In Kraft seit 15.07.1937 bis 31.12.9999
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