Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignen.
In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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