Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1, sowie Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die den Bestimmungen des § 3 widersprechen, sind nichtig. Das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte und Verträge Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden. Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des Paragraph eins,, sowie Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die den Bestimmungen des Paragraph 3, widersprechen, sind nichtig. Das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte und Verträge Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden.
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