Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1, sowie Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die den Bestimmungen des § 3 widersprechen, sind nichtig. Das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte und Verträge Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden.
In Kraft seit 15.07.1937 bis 31.12.9999
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